Datenschutz für Jedermann: Hier bitte keine Wahlwerbung einwerfen

Datenschutz für Jedermann

Wenn Wahlen vor der Tür stehen, füllen sich die Briefkästen der Bürgerinnen und Bürger nicht nur mit den offiziellen Wahlbenachrichtigungen, sondern oft auch mit persönlicher Wahlwerbung verschiedener politischer Parteien. Viele Menschen reagieren darauf überrascht oder sogar verärgert und stellen sich die Frage, wie die Parteien an ihre private Anschrift gelangt sind und ob hierbei nicht ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt. Tatsächlich ist die Rechtslage hier eindeutig: Die Zusendung von Wahlwerbung per Post ist unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen vollkommen legal und stellt keinen Datenschutzverstoß dar. Während für kommerzielle Werbung durch private Unternehmen in der Regel eine vorherige Einwilligung der betroffenen Person notwendig ist, genießen politische Parteien in Deutschland eine besondere rechtliche Privilegierung. Diese Sonderregelung ist im Bundesmeldegesetz (BMG) verankert und dient einem höheren demokratischen Zweck.

Warum dürfen Parteien Wahlwerbung versenden?

Der entscheidende Grund für diese rechtliche Sonderstellung liegt in der verfassungsrechtlichen Bedeutung politischer Parteien. Nach Artikel 21 des Grundgesetzes (GG) wirken Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Um diesen Auftrag erfüllen zu können, müssen sie die Möglichkeit haben, potenzielle Wählerinnen und Wähler direkt anzusprechen und über ihre Programme zu informieren. Daher erlaubt § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes den Meldebehörden ausdrücklich, in den sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung auf staatlicher oder kommunaler Ebene Auskünfte aus dem Melderegister an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen zu erteilen. Es handelt sich also nicht um ein „Datenleck“, sondern um einen gesetzlich genau definierten Prozess der Datenübermittlung für die Wahlwerbung.

Gibt es Einschränkungen?

Trotz dieser Privilegierung dürfen Parteien nicht wahllos auf alle Daten zugreifen. Die Übermittlung ist streng zweckgebunden und in ihrem Umfang begrenzt. Die Meldebehörden dürfen lediglich Vor- und Familiennamen, etwaige Doktorgrade sowie die aktuelle Anschrift weitergeben. Besonders wichtig ist, dass die Parteien keine vollständigen Listen aller Bürger erhalten, sondern eine sogenannte Gruppenauskunft anfordern müssen, bei der das Lebensalter das bestimmende Merkmal ist. So ist es beispielsweise zulässig, gezielt Daten von Erstwählerinnen und Erstwählern oder von Personen einer bestimmten Altersgruppe (z. B. „65 Plus“) für die Wahlwerbung anzufragen. Die Geburtsdaten selbst dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Zudem unterliegen die Parteien einer strengen Löschungspflicht: Die erhaltenen Daten dürfen ausschließlich für die Werbung zur jeweiligen Wahl genutzt werden und müssen spätestens einen Monat nach dem Wahltag gelöscht oder vernichtet werden. Eine dauerhafte Speicherung in parteieigenen Datenbanken ist untersagt.

Welche Möglichkeiten hat der Bürger?

Obwohl die Weitergabe der Daten gesetzlich legitimiert ist, bleibt die Souveränität über die eigenen Daten bei den Bürgerinnen und Bürgern. Das Bundesmeldegesetz räumt jeder Person das Recht ein, der Weitergabe ihrer Daten für Zwecke der Wahlwerbung zu widersprechen. Dieser Widerspruch ist für Verbraucher denkbar einfach gestaltet: Er kann jederzeit formfrei, kostenlos und ohne Angabe von Gründen beim zuständigen Bürgerbüro oder Meldeamt eingelegt werden. Es genügt oft eine einfache Mitteilung, um eine sogenannte Übermittlungssperre einrichten zu lassen. Die Meldebehörden sind zudem gesetzlich verpflichtet, die Bürger bereits bei der Anmeldung in einer neuen Gemeinde sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachungen über dieses Widerspruchsrecht aufzuklären. Wer also in Zukunft keine persönliche Wahlwerbung mehr erhalten möchte, kann von diesem Recht Gebrauch machen und so die Adressweitergabe für kommende Wahlkämpfe unterbinden. Personen, für die ohnehin bereits eine Auskunftssperre im Melderegister (z. B. wegen einer Gefährdung) eingetragen ist, sind von der Datenübermittlung grundsätzlich ausgeschlossen.